Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit
Die Umsetzung von Artikel 47 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 über die Gleichberechtigung und Chancengleichheit, die Teilhabe und die Staatsbürgerschaft von Menschen mit Behinderung schreibt vor, dass alle Online-Dienste des Staates für alle zugänglich sein müssen.
Die Website Devea wurde so konzipiert, dass sie für möglichst viele Menschen zugänglich ist, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
So muss jeder Internetnutzer auf alle Inhalte der Website zugreifen können, ohne dass seine eventuelle Behinderung ein Hindernis darstellt.
Um für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu sein, die verschiedene Navigationsmittel (Navigation ohne Maus, ohne Tastatur), spezielle Software oder Hardware (Sprachausgabe, Braillezeile) verwenden oder eine Anpassung der Website-Anzeige (Vergrößerung der Schriftzeichen, Kontrastqualität) benötigen, entspricht die Website den Empfehlungen der RGAA.
Um dieses hohe Qualitätsniveau aufrechtzuerhalten, halten sich die Teams von Devea bei der Aktualisierung der Website kontinuierlich an die Barrierefreiheitsstandards.
Die Normen für digitale Barrierefreiheit umfassen insbesondere die folgenden Bedingungen:
- Die Schriftgröße kann vergrößert und verkleinert werden.
- Bilder verfügen bei Bedarf über alternative Texte.
- Sprachwechsel werden angezeigt.
- Die Überschriften sind mehrstufig aufgebaut.
- Die Tabellen sind für Sprachausgabegeräte zugänglich.
- Die Website kann ohne Maus, sondern mithilfe der Tabulatortaste navigiert werden.
- Die Farbkontraste sind ausreichend kontrastreich oder können geändert werden.
- Die Seiten sind korrekt strukturiert und sowohl in grafischer als auch in redaktioneller Hinsicht einheitlich.
- Die Formulare sind von jedem Gerät aus zugänglich (Desktop-Computer, Tablet, Mobiltelefon).
- Die Formatierung der Website ist dank der Verwendung von Stylesheets vom Inhalt getrennt. Durch die Verwendung von CSS-Positionierungseigenschaften, die Darstellung und Inhalt vollständig voneinander trennen, behalten die Dokumente außerhalb von CSS eine einheitliche Reihenfolge bei: Titel, Menüs, Inhalt …
- Der zum Aufbau dieser Website verwendete HTML-Code entspricht den Empfehlungen des W3C und wurde mit dem HTML-Validator dieses Konsortiums getestet.
Die Barrierefreiheitsrichtlinie von Devea
Devea hat sich verpflichtet, die digitale Barrierefreiheit im Allgemeinen und die RGAA (Référentiel Général d’Amélioration de l’Accessibilité, Allgemeiner Referenzrahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit) im Besonderen zu berücksichtigen. Um den Erwartungen der interministeriellen Direktion für Digitales und Informations- und Kommunikationssysteme des Staates (DINSIC) zu entsprechen, stützt sich die Website von Devea auf die Version 4.0 des RGAA.
Um sicherzustellen, dass seine verschiedenen Dienste diese Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, hat Devea mehrere Maßnahmen ergriffen:
- Sensibilisierung und Schulungen für seine Mitarbeiter und Dienstleister
- Berücksichtigung der Barrierefreiheit während des gesamten Erstellungsprozesses
- Erstellung eines Leitfadens für bewährte Praktiken
- derzeitige Ernennung eines internen Referenten für Barrierefreiheit
Konformitätserklärung
Die Website von Devea entspricht teilweise den allgemeinen Richtlinien zur Verbesserung der Barrierefreiheit RGAA Version 4.1. Es wurde eine interne Prüfung der Website durchgeführt, aber Devea wurde so konzipiert, dass sie für möglichst viele Menschen zugänglich ist, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
Die Nichtkonformitäten und möglichen Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.
Inhalte, die nicht der Barrierefreiheitspflicht unterliegen
- Inhalte von Dritten, die weder von der betreffenden Organisation finanziert oder entwickelt werden noch ihrer Kontrolle unterliegen (z. B. Online-Rahmen und YouTube-Player)
- Dateien, die in Büroformaten verfügbar sind
- Vorab aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte, einschließlich solcher mit interaktiven Komponenten
Nicht zugängliche Inhalte
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- Kriterium 1.2. Wird jedes dekorative Bild von assistiven Technologien korrekt ignoriert?
- Kriterium 3.1. Auf jeder Webseite dürfen Informationen nicht ausschließlich durch Farben vermittelt werden. Wird diese Regel eingehalten?
- Kriterium 7.1. Ist jedes Skript, sofern erforderlich, mit assistiven Technologien kompatibel?
- Kriterium 8.2. Ist der generierte Quellcode auf jeder Webseite gemäß dem angegebenen Dokumenttyp gültig?
- Kriterium 8.9. Auf jeder Webseite dürfen Tags nicht ausschließlich zu Darstellungszwecken verwendet werden. Wird diese Regel eingehalten?
- Kriterium 10.3. Bleiben die Informationen auf jeder Webseite verständlich, wenn die Stylesheets deaktiviert sind?
- Kriterium 12.4. Ist die Seite „Sitemap” in jedem Seitenbereich auf die gleiche Weise erreichbar?
- Kriterium 13.3. Verfügt jedes herunterladbare Office-Dokument auf jeder Webseite, falls erforderlich, über eine barrierefreie Version (außer in Sonderfällen)?
Dies entspricht etwa 10 % der Kriterien der RGAA Version 4.1, die nicht erfüllt sind.